Die BVD kündigten an, den Haftbefehl zurückzuziehen, sofern der Beschwerdeführer umgehend ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring einreicht (amtliche Akten BVD, pag. 47). Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer, die 120-tägige Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring verbüssen zu können. Seinem Gesuch legte er eine Lohnabrechnung, einen Anstellungsvertrag, einen Mietvertrag sowie eine Übersicht der zwischen dem 1. August 2023 und 31. Oktober 2023 geleisteten Arbeitsstunden bei (amtliche Akten BVD, pag. 15 ff. und 48). Gleichentags leiteten die BVD das Gesuch zwecks Prüfung an die Vollzugsstelle-EM weiter (amtliche Akten BVD, pag.