12 und 47). Weil der Beschwerdeführer der Aufgebotsverfügung zum Strafantritt per 23. November 2023 keine Folge leistete, erliessen die BVD am 1. Dezember 2023 einen Verhaftsbefehl (amtliche Akten BVD, pag. 13 f. und 47). Am 7. Dezember 2023 teilte C.________ den BVD telefonisch mit, die Polizei habe den bei ihnen arbeitenden Beschwerdeführer «mitnehmen wollen» und ihm Zeit gegeben, die Sache mit den BVD zu klären. Die BVD kündigten an, den Haftbefehl zurückzuziehen, sofern der Beschwerdeführer umgehend ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring einreicht (amtliche Akten BVD, pag.