und die der Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegende Geldstrafe/Busse zwischenzeitlich bezahlt hat (amtliche Akten BVD, pag. 1 f.) Am 16. November 2023 – und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist zu Einreichung eines Gesuchs um Vollzug der Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform – erschien der Beschwerdeführer persönlich bei den BVD und erkundigte sich, was das Aufgebot zum Strafantritt soll; er habe nie etwas gemacht. Nachdem er auf die Möglichkeit der Strafverbüssung in Form des Electronic Monitoring hingewiesen worden war, erklärte er, sich nicht einsperren zu lassen (amtliche Akten BVD, pag. 12 und 47).