4 f., 6 f. und 47). Mit Aufgebotsverfügung vom 5. Oktober 2023 boten die BVD den Beschwerdeführer für eine (vorliegend nicht zur Diskussion stehende) Ersatzfreiheitsstrafe von 91 Tagen sowie die (vorliegend relevante) Freiheitsstrafe von 120 Tagen zum Strafantritt per 23. November 2023 auf. Gleichzeitig wiesen sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, innert 14 Tagen ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft zu stellen (amtliche Akten BVD, pag. 8 f. und 47).