16.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die BVD den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Juli 2023 aufboten, per 28. September 2023 eine (vorliegend nicht zur Diskussion stehende) Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzutreten. Der Beschwerdeführer holte die Aufgebotsverfügung nicht ab, woraufhin ihm die BVD diese am 3. August 2023 per A-Post zuschickten (amtliche Akten BVD, pag. 4 f., 6 f. und 47).