c und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 148 resp. Art. 149 JVV normierten Kostenbeteiligungspflicht darf die Gewährung von Halbgefangenschaft resp. Electronic Monitoring davon abhängig gemacht werden, dass die verurteilte Person die für die Bemessung der Höhe ihrer Kostenbeteiligung notwendigen Unterlagen beibringt. 16.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die BVD den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Juli 2023 aufboten, per 28. September 2023 eine (vorliegend nicht zur Diskussion stehende) Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzutreten.