räumt ihr deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen zu stellen sind. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform des Electronic Monitoring notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 569 vom 17.02.2023 E. III.15.5 und SK 20 322 vom 19.10.2020 E. III.18). Angesichts der in Art. 380 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StGB i.V.m.