Damit wird dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung getragen (Urteile des Bundesgerichts 7B_873/2023 vom 08.04.2024 E. 3.2 und 6B_813/2016 vom 25.01.2017 E. 2.2.2). Gleiches gilt für das Electronic Monitoring. Dieses verlangt von der verurteilten Person mehr Selbstdisziplin als die Halbgefangenschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2023 vom 18.03.2024 E. 2.3.9) resp. räumt ihr deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen zu stellen sind.