Die Halbgefangenschaft darf davon abhängig gemacht werden, dass die verurteilte Person Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt. Von ihr darf auch erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt resp. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet. Damit wird dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung getragen (Urteile des Bundesgerichts 7B_873/2023 vom 08.04.2024 E. 3.2 und 6B_813/2016 vom 25.01.2017 E. 2.2.2).