149 Abs. 4 JVV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von der verurteilten Person, die den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Halbgefangenschaft anstelle des Normalvollzugs beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 77b Abs. 1 StGB erbringt. Die Halbgefangenschaft darf davon abhängig gemacht werden, dass die verurteilte Person Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt.