7 beit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft]; SSED 12.0). Auf Antrag der verurteilten Person und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse kann die Kostenbeteiligung ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 148 Abs. 3 resp. Art. 149 Abs. 4 JVV).