148 Abs. 2 resp. Art. 149 Abs. 3 JVV), welche von der verurteilten Person durch regelmässige Vorschüsse sicherzustellen ist (Ziff. 2/2.5 Abs. 1 der Richtlinien der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen [gemeinnützige Ar-