Die verurteilte Person hat sich durch Abzug eines Teils des Einkommens, das sie aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft resp. des Vollzugs durch Electronic Monitoring erzielt, angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB). Ferner trägt sie die Kosten, die beim Festnetzanschluss vor Ort aufgrund des Electronic Monitoring anfallen (Art. 149 Abs. 1 JVV).