Damit sei er seiner Koopera- tions- und Mitwirkungspflicht beanstandungslos nachgekommen (pag. 7 ff. und 43). 16.3 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch der verurteilten Person hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft resp. des Electronic Monitoring anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) resp. nach Art. 77b Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 27 JVV erfüllt sind. Die verurteilte Person hat sich durch Abzug eines Teils des Einkommens, das sie aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft resp.