16. Kein Electronic Monitoring, ev. Halbgefangenschaft 16.1 Die SID erachtete die besonderen Vollzugsformen des Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft für ungeeignet. Angesichts der nicht abgeholten Postsendungen, des unbeachtet gebliebenen Strafaufgebots, des verspätet eingereichten Gesuchs um Electronic Monitoring, der Nichteinhaltung von Vereinbarungen, der teilweisen Unerreichbarkeit sowie des Nichteinreichens der für die Erstellung des Budgets erforderlichen Unterlagen bringe der Beschwerdeführer nicht die für die besonderen Vollzugsformen erforderliche Kooperation, Selbstdisziplin und Verlässlichkeit mit.