Ob dem Beschwerdeführer die Vollzugsform des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft gewährt werden kann, beurteilt sich nach dem Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschlusses darstellt, und der entsprechenden Aktenlage. Demnach sind die von den BVD im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Aktenstücke (Schreiben vom 26. März 2024 und Vollzugsverlaufsjournal; amtliche Akten BVD, pag. 45 ff.) bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.