25 VRPG abzuweichen. Kommt hinzu, dass die strittigen Aktenstücke, abgesehen von den letzten Einträgen im Vollzugsverlaufsjournal (amtliche Akten BVD, pag. 55), ohnehin nicht nachträglich eingetretene Sachumstände betreffen, die unter Umständen ein Abweichen von der Massgeblichkeit des Entscheidzeitpunkts erlauben/gebieten. Ob dem Beschwerdeführer die Vollzugsform des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft gewährt werden kann, beurteilt sich nach dem Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschlusses darstellt, und der entsprechenden Aktenlage.