Das ist in Verfahren um Prüfung besonderer Vollzugsformen nicht der Fall, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung von Electronic Monitoring resp. Halbgefangenschaft doch grundsätzlich zum Bewilligungszeitpunkt oder spätestens beim Strafantritt gegeben sein und sind die besonderen Vollzugsformen abzubrechen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 77b Abs. 4 und Art. 79b Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). 15.3 Wider die Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nach dem soeben Ausgeführten kein Grund, vom Grundsatz von Art. 25 VRPG abzuweichen.