Er ist zudem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime (DAUM, a.a.O., N. 5 zu Art. 25 VRPG). Die Massgeblichkeit des Entscheidzeitpunkts kann dort Einschränkungen erfahren, wo es aufgrund des materiellen Rechts nicht angezeigt ist, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksichtigen (DAUM, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 VRPG). Das ist in Verfahren um Prüfung besonderer Vollzugsformen nicht der Fall, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung von Electronic Monitoring resp.