5 gung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 Abs. 1 VRPG). Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgeblich ist. Dieser Grundsatz dient in erster Linie der Prozessökonomie, soll doch ein allfälliges neues Verfahren wegen veränderter Verhältnisse möglichst verhindert werden. Er ist zudem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime (DAUM, a.a.O., N. 5 zu Art.