15. Verwertbarkeit der strittigen Aktenstücke 15.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die von den BVD mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 eingereichten Unterlagen (Schreiben vom 26. März 2024 und Vollzugsverlaufsjournal; amtliche Akten BVD, pag. 45 ff.) seien unverwertbar/unbeachtlich. Zwar dürften neue Vorbringen grundsätzlich bis zum Entscheid eingebracht werden (Art. 25 VRPG), jedoch erfahre die Massgeblichkeit des Entscheidzeitpunkts Einschränkungen, wenn es aufgrund des materiellen Rechts nicht angezeigt sei, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksichtigen.