und konnte sich in seinen Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2024, d.h. vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids, dazu äussern (amtliche Akten SID, pag. 24 f.). Entsprechend wiegt die Gehörsverletzung nicht besonders schwer und es ist auch nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine «Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Erstinstanz» eine höhere Chance auf Gutheissung seines Gesuchs haben sollte. Es besteht kein schützenswertes Interesse an einer Rückweisung der Sache an die SID oder gar die BVD. Nach dem Gesagten und weil die SID über volle Kognition verfügte (Art.