Zwar ist zu beanstanden, dass die BVD dem Beschwerdeführer mit Akteneinsicht vom 28. Mai 2024 nicht alle verfügungsrelevanten Aktenstücke zustellten (amtliche Akten BVD, pag. 42) und er zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde vom 19. Juni 2024 daher nicht umfassende Aktenkenntnis hatte, jedoch ist ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Er erhielt während des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die strittigen Aktenstücke (amtliche Akten SID, pag. 22 f.) und konnte sich in seinen Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2024, d.h. vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids, dazu äussern (amtliche Akten SID, pag.