ge 2020, N. 5 zu Art. 21 VRPG; Müller, a.a.O. S. 71 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2023 vom 15.10.2024 E. 3.2.1). 14.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Heilung der vorliegenden Gehörsverletzung durch die SID nicht zu beanstanden. Die Gehörsverletzung beschlägt die Einsicht in das Schreiben vom 26. März 2024 und das Vollzugsverlaufsjournal (amtliche Akten BVD, pag. 45 f.) nach Verfügungserlass. Zwar ist zu beanstanden, dass die BVD dem Beschwerdeführer mit Akteneinsicht vom 28. Mai 2024 nicht alle verfügungsrelevanten Aktenstücke zustellten (amtliche Akten BVD, pag.