Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 21 ff. VRPG). Dazu gehört namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Dieses erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der fraglichen Verfügung resp. des fraglichen Entscheids zu bilden (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage 2021, S. 69). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Akteneinsichtsrecht formeller Natur.