Komme hinzu, dass aufgrund der angenommenen Heilung die angefochtene Verfügung vorerst weiterhin Bestand habe. Bei Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Erstinstanz hätte er mit seinem heutigen, besseren Informationsstand deutlich höhere Chancen auf Gutheissung seines Gesuchs; erfahrungsgemäss sei die Chance auf Gewährung einer besonderen Vollzugsform vor der Erstinstanz am höchsten. In Anbetracht dessen erleide er durch die angenommene Heilung der Gehörsverletzung einen Nachteil und sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben (pag. 4 ff. und 42 f.). 14.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.