Die SID gehe fehl, wenn sie diese Gehörsverletzung als heilbar einstufe und die besagten Aktenstücke ihrem Beschwerdeentscheid zugrunde lege. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Grundpfeiler des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung von vornherein nicht denkbar sei. Daran ändere nichts, dass die SID über die gleiche Kognition verfüge wie die BVD. Die strittigen Aktenstücke stellten das Fundament der abweisenden Verfügung vom 14. Mai 2024 dar, weshalb die Gehörsverletzung gravierend und unheilbar sei. Komme hinzu, dass aufgrund der angenommenen Heilung die angefochtene Verfügung vorerst weiterhin Bestand habe.