14. Heilung der Gehörsverletzung 14.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die BVD hätten ihm am 28. Mai 2024 nicht umfassende Akteneinsicht gewährt. Sie hätten ihm das Schreiben vom 26. März 2024 und das Vollzugsverlaufsjournal erst mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 offengelegt, so dass ihm diese Aktenstücke erst nach Einreichen der Beschwerde vom 19. Juni 2024 vorgelegen hätten. Die SID gehe fehl, wenn sie diese Gehörsverletzung als heilbar einstufe und die besagten Aktenstücke ihrem Beschwerdeentscheid zugrunde lege.