Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seinen Entschädigungsantrag in der Replik erhöht. Weil der Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch hat (E. III.17 und IV.19 hiernach), ist die Frage nach der Zulässigkeit der nachträglichen Anpassung des Rechtsbegehrens 2 jedoch nur von theoretischer Bedeutung. 13. Auf die Beschwerde vom 9. September 2024 ist, unter Vorbehalt des unter E. II.12 hiervor Ausgeführten, einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles