3 tend gemachten Parteientschädigung nicht einverstanden ist (pag. 41 und 43), ist zu beachten, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist einzureichen sind (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seinen Entschädigungsantrag in der Replik erhöht.