12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Beschwerdeentscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Soweit er in der Replik eine höhere vorinstanzliche Parteientschädigung fordert als in der Beschwerde und eine Begründung dafür nachliefert, weshalb er mit der vorinstanzlichen Kürzung der gel-