6. Am 7. Oktober 2024 gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der SID einzureichen (pag. 34 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Beschwerdeentscheid und in der Vernehmlassung verwies (pag. 37).