2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID). Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Strafverbüssung in Form des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft. Subeventualiter ersuchte er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die BVD (amtliche Akten SID, pag. 7 ff.). 3. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. August 2024 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 26 ff.).