Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 391 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024 (2024.SIDGS.395) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 7. Dezember 2023 um Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring ab und verweigerten ihm gleichzeitig den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (amtliche Akten BVD, pag. 35 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 Beschwerde bei der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID). Er verlangte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Strafverbüssung in Form des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft. Subeventua- liter ersuchte er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die BVD (amtliche Akten SID, pag. 7 ff.). 3. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. August 2024 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 26 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern im Verfahren 2024.SIDGS.395 vom 5. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Strafver- büssung in Form des Electronic Monitoring (elektronische Überwachung) zu gewähren. Eventualiter: Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern im Verfahren 2024.SIDGS.395 vom 5. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwer- deführer die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. Subeventualiter: Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern im Verfahren 2024.SIDGS.395 vom 5. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neu- en Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Bewährungs- und Vollzugsdienste (Erstin- stanz) zurückzuweisen. Subsubeventualiter: Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern im Verfahren 2024.SIDGS.395 vom 5. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neu- en Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren 2024.SIDGS.395 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 4’365.00 auszurichten, zu bezahlen durch die Vorinstanz evtl. durch den Kanton Bern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. September 2024 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, eine Stellungnahme sowie die 2 Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 29 f.). Mit Vernehmlas- sung vom 3. Oktober 2024 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 31 ff.). 6. Am 7. Oktober 2024 gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der SID einzureichen (pag. 34 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Einga- be vom 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Beschwerdeentscheid und in der Vernehmlassung verwies (pag. 37). 7. Am 16. Oktober 2024 gab der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (pag. 38). Mit Replik vom 6. November 2024 passte der Beschwerdefüh- rer sein Rechtsbegehren 2 wie folgt an (pag. 41 ff.): 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren 2024.SIDGS.395 eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 4'802.77 auszurichten, zu bezahlen durch die Vor- instanz evtl. durch den Kanton Bern. 8. Am 7. November 2024 gewährte der Verfahrensleiter der SID und der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 45 f.). Die Duplik der SID datiert vom 11. November 2024 (pag. 48). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. November 2024 zu duplizieren (pag. 50). 9. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurden der Schriftenwechsel abgeschlos- sen, die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und ein schriftlicher Ent- scheid in Aussicht gestellt (pag. 51 f.). II. Formelles 10. Gegen Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvoll- zug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 11. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 53 JVG). Namentlich finden die Art. 79 sowie Art. 80 bis 84a VRPG sinn- gemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Beschwerdeentscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Soweit er in der Replik eine höhere vorinstanzliche Parteientschädigung fordert als in der Beschwerde und eine Be- gründung dafür nachliefert, weshalb er mit der vorinstanzlichen Kürzung der gel- 3 tend gemachten Parteientschädigung nicht einverstanden ist (pag. 41 und 43), ist zu beachten, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist einzureichen sind (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seinen Entschädigungsantrag in der Replik erhöht. Weil der Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensaus- gang keinen Entschädigungsanspruch hat (E. III.17 und IV.19 hiernach), ist die Frage nach der Zulässigkeit der nachträglichen Anpassung des Rechtsbegehrens 2 jedoch nur von theoretischer Bedeutung. 13. Auf die Beschwerde vom 9. September 2024 ist, unter Vorbehalt des unter E. II.12 hiervor Ausgeführten, einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 14. Heilung der Gehörsverletzung 14.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Die BVD hätten ihm am 28. Mai 2024 nicht umfassende Akteneinsicht gewährt. Sie hätten ihm das Schreiben vom 26. März 2024 und das Vollzugsver- laufsjournal erst mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 offengelegt, so dass ihm diese Aktenstücke erst nach Einreichen der Beschwerde vom 19. Juni 2024 vorge- legen hätten. Die SID gehe fehl, wenn sie diese Gehörsverletzung als heilbar ein- stufe und die besagten Aktenstücke ihrem Beschwerdeentscheid zugrunde lege. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Grundpfeiler des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung von vornherein nicht denkbar sei. Daran ändere nichts, dass die SID über die gleiche Kognition verfüge wie die BVD. Die strittigen Aktenstücke stellten das Fundament der abweisenden Verfügung vom 14. Mai 2024 dar, weshalb die Gehörsverletzung gravierend und unheilbar sei. Komme hinzu, dass aufgrund der angenommenen Heilung die angefochtene Verfügung vorerst weiterhin Bestand habe. Bei Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Erstinstanz hätte er mit seinem heutigen, besseren Informationsstand deutlich höhere Chancen auf Gutheissung seines Gesuchs; erfahrungsgemäss sei die Chance auf Gewährung einer besonde- ren Vollzugsform vor der Erstinstanz am höchsten. In Anbetracht dessen erleide er durch die angenommene Heilung der Gehörsverletzung einen Nachteil und sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben (pag. 4 ff. und 42 f.). 14.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 21 ff. VRPG). Dazu gehört namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Dieses erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der fragli- chen Verfügung resp. des fraglichen Entscheids zu bilden (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage 2021, S. 69). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Akteneinsichtsrecht formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Akts. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung indessen aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, 4 sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Sofern die Rechtsmittelinstanz über die- selbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung auszugehen, wenn die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (DAUM, in: Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufla- ge 2020, N. 5 zu Art. 21 VRPG; Müller, a.a.O. S. 71 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2023 vom 15.10.2024 E. 3.2.1). 14.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Heilung der vorliegenden Gehörsverletzung durch die SID nicht zu beanstanden. Die Gehörsverletzung be- schlägt die Einsicht in das Schreiben vom 26. März 2024 und das Vollzugsverlaufs- journal (amtliche Akten BVD, pag. 45 f.) nach Verfügungserlass. Zwar ist zu bean- standen, dass die BVD dem Beschwerdeführer mit Akteneinsicht vom 28. Mai 2024 nicht alle verfügungsrelevanten Aktenstücke zustellten (amtliche Akten BVD, pag. 42) und er zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde vom 19. Juni 2024 daher nicht umfassende Aktenkenntnis hatte, jedoch ist ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Er erhielt während des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die strittigen Aktenstücke (amtliche Akten SID, pag. 22 f.) und konnte sich in seinen Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2024, d.h. vor Erlass des ange- fochtenen Beschwerdeentscheids, dazu äussern (amtliche Akten SID, pag. 24 f.). Entsprechend wiegt die Gehörsverletzung nicht besonders schwer und es ist auch nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine «Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Erstinstanz» eine höhere Chance auf Gutheissung seines Gesuchs haben sollte. Es besteht kein schützenswertes Interesse an einer Rück- weisung der Sache an die SID oder gar die BVD. Nach dem Gesagten und weil die SID über volle Kognition verfügte (Art. 66 VPRG), ist die Gehörsverletzung als ge- heilt zu betrachten. 15. Verwertbarkeit der strittigen Aktenstücke 15.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die von den BVD mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 eingereichten Unterlagen (Schreiben vom 26. März 2024 und Vollzugsverlaufsjournal; amtliche Akten BVD, pag. 45 ff.) seien unverwertbar/unbe- achtlich. Zwar dürften neue Vorbringen grundsätzlich bis zum Entscheid einge- bracht werden (Art. 25 VRPG), jedoch erfahre die Massgeblichkeit des Entscheid- zeitpunkts Einschränkungen, wenn es aufgrund des materiellen Rechts nicht ange- zeigt sei, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksichtigen. Weil sein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring wegen angeblich nicht fristgerecht eingereichter Unterlagen zu Handen der BVD abgewie- sen wurde, sei es nicht angezeigt, die von den BVD verspätet eingereichten Ak- tenstücke zu beachten. Andernfalls werde das Recht mit unterschiedlichen Mass- stäben angewandt (pag. 5 f. und 42; siehe auch amtliche Akten SID, pag. 24 f.). 15.2 Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfü- 5 gung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 Abs. 1 VRPG). Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgeblich ist. Dieser Grundsatz dient in erster Linie der Prozessökonomie, soll doch ein allfälliges neues Verfahren wegen veränderter Verhältnisse möglichst verhindert werden. Er ist zu- dem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime (DAUM, a.a.O., N. 5 zu Art. 25 VRPG). Die Massgeblichkeit des Entscheidzeit- punkts kann dort Einschränkungen erfahren, wo es aufgrund des materiellen Rechts nicht angezeigt ist, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksich- tigen (DAUM, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 VRPG). Das ist in Verfahren um Prüfung be- sonderer Vollzugsformen nicht der Fall, müssen die Voraussetzungen für die Ge- währung von Electronic Monitoring resp. Halbgefangenschaft doch grundsätzlich zum Bewilligungszeitpunkt oder spätestens beim Strafantritt gegeben sein und sind die besonderen Vollzugsformen abzubrechen, wenn die Bewilligungsvorausset- zungen nicht mehr gegeben sind (Art. 77b Abs. 4 und Art. 79b Abs. 3 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). 15.3 Wider die Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nach dem soeben Ausge- führten kein Grund, vom Grundsatz von Art. 25 VRPG abzuweichen. Kommt hinzu, dass die strittigen Aktenstücke, abgesehen von den letzten Einträgen im Vollzugs- verlaufsjournal (amtliche Akten BVD, pag. 55), ohnehin nicht nachträglich eingetre- tene Sachumstände betreffen, die unter Umständen ein Abweichen von der Mass- geblichkeit des Entscheidzeitpunkts erlauben/gebieten. Ob dem Beschwerdeführer die Vollzugsform des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft gewährt werden kann, beurteilt sich nach dem Sachverhalt, wie er sich zum Zeit- punkt des obergerichtlichen Beschlusses darstellt, und der entsprechenden Akten- lage. Demnach sind die von den BVD im verwaltungsinternen Beschwerdeverfah- ren ins Recht gelegten Aktenstücke (Schreiben vom 26. März 2024 und Vollzugs- verlaufsjournal; amtliche Akten BVD, pag. 45 ff.) bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 16. Kein Electronic Monitoring, ev. Halbgefangenschaft 16.1 Die SID erachtete die besonderen Vollzugsformen des Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft für ungeeignet. Angesichts der nicht abgeholten Postsen- dungen, des unbeachtet gebliebenen Strafaufgebots, des verspätet eingereichten Gesuchs um Electronic Monitoring, der Nichteinhaltung von Vereinbarungen, der teilweisen Unerreichbarkeit sowie des Nichteinreichens der für die Erstellung des Budgets erforderlichen Unterlagen bringe der Beschwerdeführer nicht die für die besonderen Vollzugsformen erforderliche Kooperation, Selbstdisziplin und Verläss- lichkeit mit. Es bestünden nicht zu unterdrückende Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeiten, sich den Herausforderungen dieser besonderen Vollzugsformen zu stellen (amtliche Akten SID, pag. 17 ff.; siehe auch pag. 32). 16.2 Der Beschwerdeführer moniert eine unrichtige resp. unvollständige Sachverhalts- feststellung durch die SID. Zunächst dürfe ihm das Verhalten bezüglich die (vorlie- gend nicht zur Diskussion stehenden) Ersatzfreiheitsstrafen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Es dürfe nur sein Verhalten mit Blick auf die noch zu vollziehen- 6 de Freiheitsstrafe von 120 Tagen berücksichtigt werden, betreffend welche er am 7. Dezember 2023 ein Gesuch um Vollzug in Form von Electronic Monitoring ge- stellt habe. Die BVD begründeten die abweisende Verfügung denn auch mit angeb- lichem Fehlverhalten nach dem Abklärungsgespräch vom 13. Februar 2024 und nicht mit vermeintlichen vorangegangenen Verfehlungen. Weiter verkenne die SID, dass er sich kooperativ verhalten und an die Vereinbarungen gehalten habe. Während die Vollzugsstelle-EM während der normalen Bürozeiten wiederholt nicht für Rückrufe erreichbar gewesen sei, habe er zwischen dem 20. Februar 2024 und 15. März 2024 lediglich einen einzigen Anruf nicht sofort beantwortet und dies zu- folge Krankheit. Die fehlende Erreichbarkeit Ende März 2024 erkläre sich durch den Verlust seines Mobiltelefons, wobei er sich nach Organisation eines neuen Geräts bei der Vollzugsstelle-EM gemeldet habe. Soweit ihm die SID anlaste, die verlangten Unterlagen auch nach Ankündigung der Gesuchabweisung mit Schrei- ben vom 16. April 2024 nicht nachgereicht zu haben, verkenne sie, dass ihm be- sagtes Schreiben nicht korrekt zugestellt worden sei. Laut Sendungsverfolgung sei die Sendung zu keinem Zeitpunkt an der Abholstelle eingegangen, weshalb er die Sendung nicht habe abholen können. Ferner liege betreffend das von den BVD nachträglich ins Recht gelegte Schreiben vom 26. März 2024, mit welchem er zur Einreichung einer Quittung der letzten Alimentenzahlung und der aktuellen Berech- nung des Existenzminimums aufgefordert worden sei, kein Sendungsnachweis vor. Ohnehin dürfe ihm nicht zum Nachteil gereicht werden, die von der Vollzugsstelle- EM verlangten Unterlagen (Quittung für Alimentenzahlung und aktuelle Berech- nung des Existenzminimums) nicht eingereicht zu haben. Es bestehe keine gesetz- liche Grundlage, die ihn zur Einreichung dieser Unterlagen verpflichtet hätte. Er habe mit Gesuch vom 7. Dezember 2023 sämtliche für die Beurteilung der gesetz- lichen Vorgaben notwendigen Unterlagen eingereicht. Damit sei er seiner Koopera- tions- und Mitwirkungspflicht beanstandungslos nachgekommen (pag. 7 ff. und 43). 16.3 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch der verurteilten Person hin den Vollzug ei- ner Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft resp. des Electronic Moni- toring anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) resp. nach Art. 77b Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 27 JVV erfüllt sind. Die verurteilte Person hat sich durch Abzug eines Teils des Einkommens, das sie aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft resp. des Vollzugs durch Electronic Monitoring erzielt, angemessen an den Vollzugskosten zu beteili- gen (Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB). Ferner trägt sie die Kosten, die beim Festnetzan- schluss vor Ort aufgrund des Electronic Monitoring anfallen (Art. 149 Abs. 1 JVV). Entsprechend sehen die Merkblätter der BVD zum Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft als Anordnungsvoraussetzung vor, dass die verurteilte Person einen Kostenbeitrag leistet (Version vom Juni 2022; abrufbar unter: http://www.ajv.sid.be.ch/de/start/themen/bewaehrungs--und-vollzugsdienste--bvd-/ sondervollzugsformen.html). Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Kostenbeteiligung (Art. 148 Abs. 2 resp. Art. 149 Abs. 3 JVV), welche von der ver- urteilten Person durch regelmässige Vorschüsse sicherzustellen ist (Ziff. 2/2.5 Abs. 1 der Richtlinien der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ost- schweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen [gemeinnützige Ar- 7 beit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft]; SSED 12.0). Auf Antrag der verurteilten Person und unter Berücksichtigung ihrer fi- nanziellen Verhältnisse kann die Kostenbeteiligung ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 148 Abs. 3 resp. Art. 149 Abs. 4 JVV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von der verurteilten Person, die den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Halbgefangenschaft anstelle des Normalvollzugs beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstreng- ungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 77b Abs. 1 StGB erbringt. Die Halbgefangenschaft darf davon abhängig gemacht wer- den, dass die verurteilte Person Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt. Von ihr darf auch erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperati- onsbereitschaft an den Tag legt resp. eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet. Damit wird dem öffentlichen Interes- se an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung getragen (Urteile des Bun- desgerichts 7B_873/2023 vom 08.04.2024 E. 3.2 und 6B_813/2016 vom 25.01.2017 E. 2.2.2). Gleiches gilt für das Electronic Monitoring. Dieses verlangt von der verurteilten Person mehr Selbstdisziplin als die Halbgefangenschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2023 vom 18.03.2024 E. 2.3.9) resp. räumt ihr deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen zu stellen sind. Von der verurteilten Person darf da- her verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform des Electronic Monitoring notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 569 vom 17.02.2023 E. III.15.5 und SK 20 322 vom 19.10.2020 E. III.18). Angesichts der in Art. 380 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 148 resp. Art. 149 JVV nor- mierten Kostenbeteiligungspflicht darf die Gewährung von Halbgefangenschaft re- sp. Electronic Monitoring davon abhängig gemacht werden, dass die verurteilte Person die für die Bemessung der Höhe ihrer Kostenbeteiligung notwendigen Un- terlagen beibringt. 16.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die BVD den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Juli 2023 aufboten, per 28. September 2023 eine (vorliegend nicht zur Diskussion stehende) Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzutreten. Der Beschwerdeführer holte die Aufgebotsverfügung nicht ab, woraufhin ihm die BVD diese am 3. August 2023 per A-Post zuschickten (amtliche Akten BVD, pag. 4 f., 6 f. und 47). Mit Aufgebotsverfügung vom 5. Oktober 2023 boten die BVD den Be- schwerdeführer für eine (vorliegend nicht zur Diskussion stehende) Ersatzfreiheits- strafe von 91 Tagen sowie die (vorliegend relevante) Freiheitsstrafe von 120 Tagen zum Strafantritt per 23. November 2023 auf. Gleichzeitig wiesen sie den Be- schwerdeführer auf die Möglichkeit hin, innert 14 Tagen ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft zu stellen (amtliche Akten BVD, pag. 8 f. und 47). Der Beschwerdeführer holte auch dieses Einschreiben nicht ab, weshalb ihm die BVD die Aufgebotsverfügung am 19. Oktober 2023 per A-Post zukommen liessen (amtliche Akten BVD, pag. 10 f. und 47). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Beschwer- 8 de vom 9. September 2024 eine undatierte Aufgebotsverfügung für den Vollzug ei- ner (vorliegend nicht zur Diskussion stehenden) Ersatzfreiheitstrafe von 91 Tagen mit Strafantritt per 28. September 2023 beilegte (pag. 6 f. und 24 ff.) und die der Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegende Geldstrafe/Busse zwischenzeitlich bezahlt hat (amtliche Akten BVD, pag. 1 f.) Am 16. November 2023 – und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist zu Einrei- chung eines Gesuchs um Vollzug der Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugs- form – erschien der Beschwerdeführer persönlich bei den BVD und erkundigte sich, was das Aufgebot zum Strafantritt soll; er habe nie etwas gemacht. Nachdem er auf die Möglichkeit der Strafverbüssung in Form des Electronic Monitoring hinge- wiesen worden war, erklärte er, sich nicht einsperren zu lassen (amtliche Akten BVD, pag. 12 und 47). Weil der Beschwerdeführer der Aufgebotsverfügung zum Strafantritt per 23. November 2023 keine Folge leistete, erliessen die BVD am 1. Dezember 2023 einen Verhaftsbefehl (amtliche Akten BVD, pag. 13 f. und 47). Am 7. Dezember 2023 teilte C.________ den BVD telefonisch mit, die Polizei habe den bei ihnen arbeitenden Beschwerdeführer «mitnehmen wollen» und ihm Zeit gegeben, die Sache mit den BVD zu klären. Die BVD kündigten an, den Haftbefehl zurückzuziehen, sofern der Beschwerdeführer umgehend ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring einreicht (amtliche Akten BVD, pag. 47). Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer, die 120-tägige Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring verbüssen zu können. Seinem Gesuch legte er eine Lohnabrechnung, einen Anstellungsvertrag, einen Mietvertrag sowie eine Übersicht der zwischen dem 1. August 2023 und 31. Oktober 2023 ge- leisteten Arbeitsstunden bei (amtliche Akten BVD, pag. 15 ff. und 48). Gleichentags leiteten die BVD das Gesuch zwecks Prüfung an die Vollzugsstelle-EM weiter (amt- liche Akten BVD, pag. 26 f. und 48). Am 31. Januar 2024 lud die Vollzugsstelle-EM den Beschwerdeführer zum Ab- klärungsgespräch vom 13. Februar 2024 ein (amtliche Akten BVD, pag. 49). An diesem wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bis spätestens am 19. Febru- ar 2024 die fehlenden Unterlagen zu seinen privaten Ausgaben nachreicht, damit ein Budget, gegebenenfalls ein Antrag auf Kostenerlass, und eine Empfehlung für das ersuchte Electronic Monitoring erstellt werden können. Als provisorischer In- stallationstermin wurde der 5. März 2024 festgesetzt (amtliche Akten BVD, pag. 50). Der Beschwerdeführer reichte die fehlenden Unterlagen nicht vereinbarungs- gemäss nach, weshalb ihn die Vollzugsstelle-EM am 20. Februar 2020 telefonisch zu erreichen versuchte. Nach mehreren gegenseitigen (vergeblichen) Rückrufver- suchen wurde ein Telefontermin für den 23. Februar 2024 vereinbart. An diesem teilte die Vollzugsstelle-EM mit, sie benötige zwecks Prüfung/Erstellung der Emp- fehlung für das ersuchte Electronic Monitoring eine «Quittung von Alimentenzah- lung» und «sein Schreiben ans Betreibungsamt mit dem aktuellen Arbeitsver- trag/Lohnerhöhung». Es wurde ein weiterer Telefontermin für den 1. März 2024 vereinbart (amtliche Akten BVD, pag. 51). Dieser konnte wegen eines Coiffeur- Termins des Beschwerdeführers nicht zur vereinbarten Uhrzeit stattfinden. Der Be- schwerdeführer kündigte an, in der kommenden Woche alle Schul- 9 den/Betreibungen zu begleichen und dies der Vollzugsstelle-EM bis am 8. März 2024 zu bestätigen. Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Vollzugsstelle-EM am 8. März 2024 erneut kontaktiert (amtliche Akten BVD, pag. 51 f.). Wider das Vereinbarte meldete sich der Beschwerdeführer am 8. März 2024 nicht bei der Vollzugsstelle-EM (amtliche Akten BVD, pag. 28). Diese versuchte am Mor- gen des 13. und 15. März 2024, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Dieser teilte am Nachmittag des 15. März 2024 mit, in den letzten zwei Tagen der- art krank gewesen zu sein, dass er nicht habe telefonieren und seine Aufträge nicht habe erledigen können. Unter Hinweis auf die Dringlichkeit wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer spätestens in einer Woche bei der Vollzugsstelle-EM meldet (amtliche Akten BVD, pag. 52 f.). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht innert Wochenfrist gemeldet und er auf die Anrufversuche vom 22. und 23. März 2024 nicht reagiert hatte, forderte ihn die Vollzugsstelle-EM mit Schreiben vom 23. März 2024 auf, bis spätestens am 2. Ap- ril 2024 die «Quittung der letzten Alimentenzahlung» und die «Aktuelle Berechnung des Existenzminimums (aufgrund Lohnpfändung)» einzureichen (amtliche Akten BVD, pag. 45 und 53). Am Morgen des 3. April 2024 versuchte die Vollzugsstelle- EM, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass die Frist abgelaufen sei und der Fall daher zurück an die BVD4 gegeben werde. Der Beschwerdeführer rief gleichentags zurück und informierte, sein iPhone sei gestoh- len worden (amtliche Akten BVD, pag. 54). Am 10. April 2024 teilte die Vollzugs- stelle-EM dem Beschwerdeführer telefonisch mit, sie hätten nicht die zwischenzeit- lich per E-Mail erhaltene Arbeitsbestätigung benötigt, sondern die «Quittung der Alimentenzahlung» und das «betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX)». Weil die Frist seit mehr als einer Woche abgelaufen sei, sei der Fall zurück an die BVD4 gegeben worden (amtliche Akten BVD, pag. 54). Mit Schreiben vom 16. April 2024, versandt per Einschreiben und A-Post, kündig- ten die BVD dem Beschwerdeführer die Abweisung des Vollzugs in Form des Elec- tronic Monitoring und der Halbgefangenschaft an und gewährten ihm Frist zur Stel- lungnahme (amtliche Akten BVD, pag. 29 ff. und 54). Der Beschwerdeführer holte die eingeschriebene Sendung nicht ab (amtliche Akten BVD, pag. 55). Mit Verfü- gung vom 14. Mai 2024 wiesen die BVD sein Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring ab und verweigerten ihm den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (amtliche Akten BVD, pag. 35 ff.). 16.5 Der chronologische Ablauf der Ereignisse zeigt, dass der Beschwerdeführer die von der Vollzugsstelle-EM wiederholt verlangten und seinerseits ursprünglich bis spätestens am 19. Februar 2024 in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinen priva- ten Ausgaben nicht einreichte. Auch unterliess er es, die Vollzugsstelle-EM diesbe- züglich am 8. März 2024 und in der Woche vom 22. März 2024 anzurufen. Das wird vom Beschwerdeführer sachverhaltsmässig nicht bestritten. Ihm ist zuzustim- men, dass betreffend das Schreiben vom 26. März 2024, mit welchem er ultimativ zur Einreichung einer Quittung der letzten Alimentenzahlung und der aktuellen Be- rechnung des Existenzminimums aufgefordert wurde, kein Sendungsnachweis vor- liegt. Mangels gegenteiliger Behauptung seinerseits ist gleichwohl davon auszuge- 10 hen, dass ihm dieses zugestellt wurde. Ohnehin war ihm bereits aus den vorange- gangenen (persönlichen und telefonischen) Gesprächen mit der Vollzugsstelle-EM bekannt, welche Unterlagen diese zwecks Prüfung seines Gesuchs (resp. Erstel- lung eines Budgets, gegebenenfalls eines Antrags auf Kostenerlass, und Empfeh- lung an die BVD4) benötigt. Wie unter E. III.16.3 hiervor ausgeführt, darf die Ge- währung von Electronic Monitoring resp. Halbgefangenschaft davon abhängig ge- macht werden, dass die gesuchstellende Person die für die Bemessung der Höhe ihrer Kostenbeteiligung notwendigen Unterlagen beibringt. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzu- kommen. Er reichte die geforderten Unterlagen jedoch nicht ein, weshalb die Voll- zugsstelle-EM die Kostenbeteiligung nicht prüfen und der BVD4 letztlich auch keine Empfehlung abgeben konnte. Bereits deshalb ist der Beschwerdeentscheid der SID vom 5. August 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Verbüssung der 120-tägigen Freiheitsstrafe im Normalvollzug stellt für den Be- schwerdeführer einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Er hatte jedoch hinreichend Möglichkeit darzutun, dass er die Voraussetzungen für die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring resp. der Halbgefangenschaft erfüllt; diese nahm er nicht wahr. Sein (vor und) nach der Gesuchseinreichung an den Tag gelegtes Verhalten weckt nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass er willens und fähig ist, mit der Vollzugsbehörde zusammenzuarbeiten und deren Auf- lagen und Bedingungen einzuhalten. Daran ändert nichts, dass er nur kurzzeitig und wegen geltend gemachter Krankheit resp. Verlusts seines Mobiltelefons für die Vollzugsstelle-EM zeitweise nicht erreichbar war. Wie vom Beschwerdeführer aus- geführt, stellten die BVD (allein) auf sein Verhalten nach Gesuchseinreichung ab (amtliche Akten BVD, pag. 35 ff.). Sie wiesen ihn am 16. November 2023 auf die Möglichkeit der besonderen Vollzugsformen hin, obgleich er die Einschreiben vom 17. Juli 2023 und 5. Oktober 2023 nicht abgeholt hatte und die Frist zur Gesuch- seinreichung grundsätzlich bereits verstrichen war. Mithin erachteten die BVD die- se Nachlässigkeiten nicht als derart gravierend, dass ein Vollzug in Form des Elec- tronic Monitoring von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Gleichwohl sind diese Nachlässigkeiten bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, weil sie Aufschluss über die Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers geben. Bezeich- nend für dessen mangelhafte Zuverlässigkeit ist neben den zwei nicht wahrge- nommenen Telefonterminen im März 2024 insbesondere, dass er die Sendung vom 16. April 2024 nicht abholte, obwohl ihm die Vollzugsstelle-EM am 10. April 2024 telefonisch mitgeteilt hatte, sein Fall sei nunmehr bei den BVD4 hängig. Insofern konnte und musste er davon ausgehen, dass es sich um eine wichtige Sendung handelt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers darf ihm das Nichtabholen der Sendung vom 16. April 2024 zum Nachteil gereichen. Zwar wurde diese (aus unbekannten Gründen) nach dem erfolglosen Zustellver- such sogleich an die BVD retourniert und nicht bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist auf der Poststelle aufbewahrt, doch erhielt der Beschwerdeführer am 17. April 2024 die Abholungseinladung (amtliche Akten BVD, pag. 33), mit welcher er die Sendung hätte erhältlich machen können; er machte nicht geltend, die Post- stelle vergebens mit der Abholungseinladung aufgesucht oder von einer Abholung 11 abgesehen zu haben, weil er davon ausgegangen wäre, das Einschreiben und das per A-Post erhaltene Schreiben seien identisch. Insgesamt ist nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Eigenverantwortung und Zu- verlässigkeit mitbringt, um sich den Herausforderungen des Vollzugs seiner mehr- monatigen Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring resp. der Halbgefan- genschaft zu stellen. Beide Vollzugsformen sind für ihn ungeeignet. 17. Zusammenfassend erachtete die SID die Gehörsverletzung zu Recht als geheilt, befand die von den BVD im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Aktenstücke für verwertbar und lehnte den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft mit zutref- fender Begründung ab. Die Beschwerde vom 9. September 2024 ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 18. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 19. Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID noch die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf Parteikostenersatz. 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 25. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13