11 Abs. 1 AIG). Daran ändert nichts, dass er laut eigenen Angaben noch immer über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern sowie eine Arbeitsstelle verfügt, betreffend die Landesverweisung noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen sein soll und die rechtskräftige Landesverweisung (derzeit) nicht soll vollzogen werden können. Wie von der SID zutreffend ausgeführt (amtliche Akten SID, pag. 28; pag. 29) und unter E. III.17 hiervor dargelegt, erlosch die Arbeitsbewilligung ipso iure mit der Rechtskraft der obligatorischen Landesverweisung. Eine dennoch ausgeübte Erwerbstätigkeit wäre demnach illegal.