StGB nicht vereinbar (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2024.00093 vom 01.10.2024 E. 3.4). Wenngleich zu einer Landesverweisung verurteilte Personen nicht von Bundesrechts wegen von der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring ausgeschlossen sind, gilt zu beachten, dass ausländerrechtliche Bewilligungen bei einer obligatorischen Landesverweisung mit deren Rechtskraft erlöschen (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Folglich scheidet die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring zwecks Verfolgung einer Erwerbstätigkeit aus, weil die verurteilte Person nicht (mehr) über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügt.