SR 142.20]). Andernfalls würde die Gewährung von Electronic Monitoring entweder dazu führen, dass sich die betroffene Person wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar macht, oder aber, dass sie – wenn Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG auf Erwerbstätigkeiten im Rahmen von Electronic Monitoring als nicht anwendbar erachtet wird – durch den Strafvollzug gegenüber anderen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung privilegiert wird. Beides scheint mit Sinn und Zweck von Art. 79b StGB nicht vereinbar (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2024.00093 vom 01.10.2024 E. 3.4).