StGB keine weitergehenden Voraussetzungen als das Bundesrecht statuieren dürfen. Folglich steht eine fehlende Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz resp. eine Landesverweisung der Gewährung von Electronic Monitoring nicht per se entgegen. Allerdings muss die gesuchstellende Person zur Arbeit/Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB berechtigt sein, weshalb ausländische Staatsangehörige über eine entsprechende Bewilligung verfügen müssen (Art. 11 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).