Betreffend die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft erwog das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil, der Gesetzgeber habe in Art. 77b StGB die Kriterien für die Bewilligung der Halbgefangenschaft abschliessend festgelegt, ohne den Kantonen Raum für restriktivere Regelungen zu lassen. Kantonale oder interkantonale Bestimmungen dürften die Gewährung der Halbgefangenschaft daher nicht davon abhängig machen, dass die verurteilte Person in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weil sich eine solche Voraussetzung nicht aus Art. 77b StGB ergebe.