5 7B_261/2023 vom 18.03.2024 E. 2.4) auf Gesuch der verurteilten Person hin den Vollzug in Form des Electronic Monitoring anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB erfüllt sind. Namentlich muss die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen oder muss ihr eine solche zugewiesen werden können (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB). Betreffend die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft erwog das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil, der Gesetzgeber habe in Art.