16. Dagegen wendete der Beschwerdeführer oberinstanzlich ein, er erfülle sämtliche bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 79b StGB. Trotz rechtskräftiger Landesverweisung verfüge er über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern sowie eine Arbeitsstelle. Die apodiktische Haltung der Vorinstanzen, sein Aufenthaltsrecht sei mit der Landesverweisung automatisch erloschen, weshalb er keiner Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nachgehen könne, sei inadäquat. Zum einen sei unklar resp.