15. Wie zuvor die BVD, erachtete auch die SID die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht als erfüllt. Sie berief sich sowohl auf die bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als auch die teilweise restriktiveren kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) und Ziff. 1.3./B lit. d und e Richtline der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer