Gleichzeitig boten sie ihn per 6. Mai 2024 zum Strafantritt auf (pag. 123 ff.). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die BVD am 2. Mai 2024 vergebens um Verbüssung des unbedingt zu vollziehenden Teils seiner Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring (amtliche Akten BVD, pag. 125 ff.).