Die Landesverweisung betreffend erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (amtliche Akten BVD, pag. 94 ff.). Laut eigenen Angaben zog er das abschlägige Bundesgerichtsurteil klageweise weiter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; pag. 4). Ob dem so ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, weil eine allfällige Klage an den EGMR dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zu einer ordentlichen Landesverweisung nicht entgegensteht.