3 notwendigerweise als mitangefochten gilt (HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 83 VRPG). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 14. Mai 2024 beantragt wird. 13. Auf die Beschwerde vom 5. September 2024 ist – unter Vorbehalt des unter E. I.5 und E. II.12 hiervor betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 Ausgeführten – einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles