9. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurden der Schriftenwechsel geschlossen, die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 62 f.). II. Formelles 10. Gegen Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.