7. Am 9. Oktober 2024 gab die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (pag. 35 f.). Nach dreimaliger Fristerstreckung replizierte jener am 8. Januar 2025, er halte an seinen Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest. Er beantrage – namens und im Auftrag von Herrn A.________ – nach wie vor die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde vom 5. September 2024, unter o/e-Kostenfolge (pag. 52 ff.). 8. Am 9. Januar 2025 gewährte die Verfahrensleiterin der SID und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 56 f.). Beide verzichteten (pag. 59 und 61).