6. Am 19. September 2024 gewährte die Verfahrensleiterin der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zur Stellungnahme der SID einzureichen. Zudem stellte sie fest, dem Beschwerdeführer werde praxisgemäss Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der SID und der Generalstaatsanwaltschaft gewährt, womit dessen Verfahrensantrag obsolet werde (pag. 31 f.). Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 verwies die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Ausführungen der SID im Beschwerdeentscheid und in der Stellungnahme (pag. 34).