5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 9. September 2024 das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wies die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 50 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) daraufhin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sein Rechtsbegehren Ziff. 3 als gegenstandslos betrachtet wird. Ferner forderte sie die SID auf, eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 25 f.). Mit Eingabe vom