BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 26. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder erst- noch oberinstanzlich eine Entschädigung an den Beschuldigten auszurichten. VI. Verfügungen Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten über den Beschuldigten (PCN D.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 22 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: